Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Wesergebirge“ in der Stadt Rinteln, Gemeinde Auetal und Samtgemeinde Eilsen, Landkreis Schaumburg Stand: 08.07.2008 beschlossen:
(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Erhaltung und die Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes insbesondere als Voraussetzung für die ruhige, landschaftsbezogene Erholung. Für den Bereich der Wesergebirgskette bedeutet dies vor allem den Erhalt und die Entwicklung der naturnahen Waldbereiche aufgrund ihrer hohen Bedeutung für den Arten und Biotopschutz sowie das Landschaftsbild, der Schutz- und Regenerationsfunktionen für den Boden und den Wasserhaushalt, der klimatischen Ausgleichsfunktionen und ihres Wertes als Erholungsraum. Hierzu zählen insbesondere:
Im Bereich der Südhänge des Wesergebirges steht der Erhalt und die Entwicklung einer strukturreichen Kulturlandschaft mit einem Wechsel von Acker- und Grünlandflächen, Gehölzen und Säumen im Vordergrund. Hierzu zählen insbesondere:
Auf der Nordabdachung des Wesergebirges und der Langenfelder Hochfläche ist der Erhalt und die Entwicklung einer reichstrukturierten, kleinteiligen Kulturlandschaft mit einem Wechsel von Acker, Grünland und Wald sowie einer hohen Dichte von Gehölzstrukturen und Saumbiotopen das Ziel. Hierzu zählen insbesondere:
(3) Schutzzweck dieser Verordnung ist ferner die Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier und Pflanzenarten, die Wiederherstellung und Neuschaffung von Lebensstätten sowie sonstige besondere Artenschutzverpflichtungen im Sinne des europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“. Gemeinsam mit dem bereits ausgewiesenen Naturschutzgebiet in den Kammbereichen soll das Landschaftsschutzgebiet zu einer integrierten dauerhaften Sicherung des Wesergebirges beitragen."
Der sogenannte Schutzacker in Hattendorf bietet bedrohten Wildkräutern Lebensraum und Schutz.
Der Acker in Hattendorf wurde bereits bis 1992 vom BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz) betreut und galt als Brachland im Landschaftsschutzgebiet. Leider wurde er dann als Brennplatz und unerlaubter Schuttabladeplatz missbraucht.
Im Zuge des geförderten Projekts „100 Äcker für die Vielfalt” wurde eine genetische Kartierung erstellt mit einer erfreulichen Bilanz. 147 verschiedene Wildkräuter, 23 der gefundenen Kräuter stehen bereits auf der „Roten Liste”, einige galten bereits als verschollen.
Hier wird nicht gespritzt, alles darf wachsen
Landschaft/Kulturlandschaft - Teilfläche 01 befindet sich in einem Landschaftsbildraum, der als „strukturarme Ackerlandschaft“ charakterisiert ist und eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild besitzt, Teilfläche 02 liegt in einem Landschaftsbildraum der als „reich strukturierte Grünland- und Ackerlandschaft“ mit einer hohen Bedeutung für das Landschaftsbild (LRP LK Schaumburg Entwurf September 2024). Der PFK überlagert zudem das LSG „Wesergebirge“ (LSG SHG 13). In dem wenig vorbelasteten Landschaftsraum ist mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu rechnen, was einer Festlegung dennoch nicht entgegensteht. Zudem schließen LSGs (trotz entgegenstehender Verordnung) gemäß § 26 Abs. 3 BNatSchG die Errichtung von Windenergieanlagen nicht aus, selbst wenn diese zu einem Verstoß gegen die Schutzgebietsverordnung führen würden. Daher ist eine Festlegung als VR WEN rechtlich grundsätzlich möglich.