Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.
UNTERSCHIED ZWISCHEN LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET UND NATURSCHUTZGEBIET
Gegenüber den Naturschutzgebieten sind Landschaftsschutzgebiete in der Regel großflächiger und mit geringeren Nutzungseinschränkungen verbunden. Auch sind die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes geringer als für die eines Naturschutzgebietes. Landschaftsschutzgebiete nehmen häufig eine Pufferfunktion für Naturschutzgebiete ein. Weiterhin unterscheiden sich die beiden Schutzgebietskategorien hinsichtlich ihrer Schutzintention: Das Naturschutzgebiet zielt auf den Schutz einer wenig vom Menschen überprägten Landschaft ab, das Landschaftsschutzgebiet hingegen soll kultivierte, vom Menschen genutzte Natur schützen. In Naturschutzgebieten wird daher versucht, menschliche Einflüsse möglichst einzuschränken, in Landschaftsschutzgebieten hingegen ist die grundsätzliche Zugänglichkeit ein wesentliches Merkmal.
SCHUTZGEGENSTAND
Landschaftsschutzgebiete schützen nicht nur Naturlandschaften, sondern dokumentieren und sichern auch Kulturlandschaften, also land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete, unter historischen und denkmalpflegerischen Aspekten. Auch bebaute Flächen können in Landschaftsschutzgebiete miteinbezogen werden, wenn diese trotz Bebauung noch als Teil der umgebenden schützenswerten Umgebung angesehen werden können. Beispielsweise können Gehöfte und Streusiedlungen relativ unproblematisch miteinbezogen werden, nicht aber geschlossene Bebauung. Als Instrument des Flächenschutzes soll das LSG Landschaftszusammenhänge und das Landschaftsbild erhalten, eine einheitliche Strukturierung der Landschaft ist jedoch für die Ausweisung nicht erforderlich.
AUSWEISUNGSGRÜNDE
Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet kann aus ökologischen ("Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter") oder ästhetischen Gründen ("Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft") oder aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung (wenn geschichtliche Entwicklungen die Landschaft geprägt haben) oder zu Erholungszwecken erfolgen (vgl. § 26 Abs. 1 BNatSchG). Es müssen nicht alle drei Schutzzwecke zugleich, aber mindestens einer der im BNatSchG genannten Schutzzwecke erfüllt sein. Landschaftsschutzgebiete werden in der Regel durch Rechtsverordnung der Naturschutzbehörden ausgewiesen.
SCHUTZZIEL UND SCHUTZZWECK
Ziel der Landschaftsschutzgebiete ist der Schutz von Landschaften sowohl unter naturwissenschaftlich-ökologischen als auch kulturell-sozialen Gesichtspunkten. Dabei soll die Landschaft in ihrer vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit erhalten werden. In der Praxis bedeutet das, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes abgesichert und die Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter erhalten oder wiederhergestellt wird.
Weiterhin sollen Landschaftsschutzgebiete auch als visuell ansprechender Erholungsraum dienen. Durch die Ausweisung von LSG kann auch weiterem Flächenverbrauch durch Siedlungen, Industrie und Infrastrukturmaßnahmen Einhalt geboten werden. !!!
SCHUTZINTENSITÄT
Die meisten Landschaftsschutzgebiete beinhalten kaum Einschränkungen in der Nutzung oder Zugänglichkeit, da lediglich der Gesamtcharakter des Gebietes erhalten werden soll. Verboten sind deshalb insbesondere die Handlungen, die den Gesamtcharakter des Gebietes verändern; dies betrifft insbesondere die Bebauung. Eine ordnungsgemäße Land-, Forstwirtschaft und Jagd ist zulässig, wenn sie nicht den Schutzwecken des § 26 Abs. 1 BNatSchG zuwiderläuft. Teilweise ist eine Bewirtschaftung sogar notwendig, um den Kulturlandschaftscharakter zu erhalten. So dürfen, je nach Verordnung, keine prägenden Landschaftselemente, beispielsweise eine das Landschaftsbild beeinflussende Hecke, verändert oder beseitigt werden, wohl aber kann die Fällung einzelner Gehölze möglich sein. Obwohl das Landschaftsschutzgebiet häufig als Schutzgebietskategorie mit keiner besonders hohen Schutzwirkung angesehen wird, können diese in Abhängigkeit von der Verordnung in ihrer Schutzintensität bis an das Schutzniveau eines Naturschutzgebietes heranreichen. Textquelle: Landschaftsschutzgebiete in Deutschland | BfN
zur interaktiven Karte Schutzgebiete in Deutschland auf BfN
Name des Landschaftsschutzgebiets | Süntel |
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Bundesland | NI |
Datum der gültigen Verordnung | 3.10.1968 |
CDDA-Code | 324964 |
IUCN-Kategorie | V |
Fläche [ha] | 2.881,73 |
Gebietsstatus | 1 |
Kategorie V – geschützte Landschaft
Wo die Interaktion von Mensch und Natur im Laufe der Zeit einen besonderen Charakter von erheblichem ökologischen, biologischen, kulturellen und landschaftlichen Wert hervorgebracht hat und wo die Wahrung der Integrität dieser Interaktion für den Schutz und die Erhaltung des Gebiets und des damit verbundenen Naturschutzes und anderer Werte entscheidend ist.