Heute kam dann diese Antwort (Originaltext siehe unten in Blau).
Dieses Schreiben ging wohl an jeden, der eine Protest-Email an Herrn Minister Lies gesendet hat.
Da will uns wohl jemand mit möglichst viel Text erschlagen... ;-)
Wir werden, gemeinsam mit dem nvn, die Aussagen prüfen und weiter berichten!
Originaltext:
33 – 40501/202/01
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Beantragte Erweiterung der Abbaufläche des Kalksteintagebaus „Segelhorst“
Sehr geehrte Frau Klein,
ich beziehe mich auf Ihre nachstehende E-Mail an Herrn Minister Lies. Herr Minister Lies hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
In Ihrer E-Mail kritisieren Sie die beabsichtigte Genehmigungserteilung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes (GAA) Hannover zur Erweiterung der Abbaufläche des Kalksteintagebaus „Segelhorst“ in der Nähe von Langenfeld und fordern, diese Genehmigungserteilung zu verhindern.
Die Durchführung des erforderlichen Genehmigungsverfahrens ist in § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und den Verordnungen zum BImSchG umfassend geregelt.
Die Norddeutsche Naturstein GmbH hat mit Datum vom 25.09.2015 die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Kalksteintagebaus „Segelhorst“ gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 10 BImSchG beim GAA Hannover beantragt. Darüber hinaus wurde der vorzeitige Beginn gemäß § 8a BImSchG für Fäll-, Rodungs-, Abraum- und Gewinnungsarbeiten innerhalb der Erweiterungsfläche sowie innerhalb der genehmigten Abbaustätte beantragt.
Aufgrund der Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurde für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat das GAA Hannover die Stadt Hessisch Oldendorf, den Landkreis Hameln–Pyrmont, das GAA Hildesheim, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie und die Niedersächsische Landesforsten sowie, auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers, den Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) um Stellungnahme zu dem Vorhaben insgesamt bzw. hinsichtlich der Zulassung des vorzeitigen Beginns gebeten.
Ferner wurde das Vorhaben am 09.11.2016 gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG im Niedersächsischen Ministerialblatt und in der „Deister- und Weserzeitung“ sowie auf der Internetseite der Niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung öffentlich bekannt gemacht und der Antrag und die Antragsunterlagen einen Monat zur Einsicht ausgelegt. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden mehrere Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, die am 21.02.2017 erörtert wurden.
Da auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen der Fachbehörden und dem Ergebnis des Erörterungstermins mit einer Entscheidung zugunsten der Antragstellerin gerechnet werden kann, waren die Voraussetzungen erfüllt, um den vorzeitigen Beginn der Errichtung nach § 8a Abs. 1 BImSchG mit Bescheid vom 23.03.2017 [hier: Beseitigung von Gehölz und Aufwuchs mit Stubbenrodung] zuzulassen. Mit Bescheid vom 22.06.2017 wurde dann der vorzeitige Beginn für das Abschieben des Oberbodens und den Abtrag des Deckgebirges (sog. Abraum) zugelassen.
Um die Interessen des Antragstellers an der Genehmigungserteilung mit dem Recht der Allgemeinheit und der Nachbarschaft zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren in Einklang zu bringen, enthalten eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen detaillierte Vorgaben, die für alle bindend sind und sich politischer Einflussnahme entziehen. Bei der von der Norddeutschen Naturstein GmbH beantragten Genehmigung handelt es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung. D.h., dass die Norddeutschen Naturstein GmbH gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung hat, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Ein Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde besteht nicht.
Die Antragstellerin plant, den bisherigen Steinbruch Richtung Nord-Osten entlang des „Rammsnackens“ zu erweitern.
Dadurch werden
· auf der Fläche der Erweiterung Flächen des Landschaftsschutzgebietes „Hessisch Oldendorf Wesertal/ Nord“ sowie
· im nordwestlichen Abbauerweiterungsbereich Flächen des FFH-Gebietes „Süntel, Wesergebirge, Deister“ (FFH 112)
in Anspruch genommen.
Östlich bzw. südöstlich an die geplante Abbauerweiterung grenzt – in diesem Bereich deckungsgleich – das Naturschutzgebiet „Hohenstein“ (HA 002) sowie das EU-Vogelschutzgebiet „Uhu-Brutplätze im Weserbergland“ (V 69). Naturschutzgebiet und EU-Vogelschutzgebiet werden durch die geplante Abbauerweiterung räumlich nicht überlagert.
Soweit es die in Ihrer Eingabe monierte Beeinträchtigung von hoheitlichen Schutzgebieten (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet) betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es gemäß der LSG-Verordnung u.a. verboten ist, Bodenabbaue durchzuführen sowie Wald zu roden. Von diesen Verboten kann jedoch gemäß § 7 der LSG-Verordnung eine Befreiung erteilt werden. Gemäß Punkt 1.3.3 des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom September 2015 zum Vorhaben ist eine solche Befreiung beantragt. Der Erteilung einer solchen Befreiung wurde von der zuständigen Behörde zugestimmt. Die Erteilung der Befreiung soll im Rahmen der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen. Einer Befreiung von Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „Hohenstein“ (HA 002) bedarf es nicht, da das NSG räumlich nicht überlagert wird und die NSG-Verordnung keinen über den Geltungsbereich der Verordnung hinausreichenden Umgebungsschutz für konkret zu benennende Vorhaben normiert.
Soweit es die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das räumlich betroffene FFH-Gebiet „Süntel, Wesergebirge, Deister“ sowie das an die Abbaufläche angrenzende EU-Vogelschutzgebiet „Uhu-Brutplätze im Weserbergland“ betrifft, so wurden diese durch die zuständigen Behörden überprüft. Die zuständigen Behörden kommen im Rahmen der Prüfung zu dem Schluss, dass im Ergebnis festzustellen ist, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes "Süntel, Wesergebirge, Deister" sowie erhebliche Beeinträchtigungen und Störungen des Uhu im Vogelschutzgebiet "Uhu-Brutplätze im Weserbergland" durch das Projekt „Erweiterung Kalksteintagebau Segelhorst" einschließlich der mit umfassten Änderung der Herrichtungsplanung für den bestehenden Betrieb sicher ausgeschlossen werden können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen die Sach- und Rechtlage, die die Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist, darlegen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Uwe Schrader
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt,
Energie, Bauen und Klimaschutz
Referat für Anlagenbezogene Luftreinhaltung, Anlagensicherheit, Störfallvorsorge und Emissionshandel
Archivstr. 2
30169 Hannover
Telefon: 05 11 / 1 20 - 34 97
Telefax: 05 11 / 1 20 - 99 - 34 97
E-Mail: Uwe.Schrader@MU.Niedersachsen.de
15.12.17
So, mittlerweile haben wir immerhin ein Aktenzeichen, wow ! ;-)
Unser Anliegen (siehe unten, Post vom 29.11.17) wird jetzt im Referat 33: Anlagenbezogene Luftreinhaltung, Anlagensicherheit, Störfallvorsorge, Emissionshandel bearbeitet.
29.11.17
Nach Aussage des Gewerbeaufsichtsamtes (GAA) Hannover wird die Genehmigung der Steinbrucherweiterung noch in diesem Monat erteilt werden.
Dem neuen niedersächsischen Umweltminister Olaf Lies (SPD) untersteht das GAA, das nun die Steinbrucherweiterung genehmigt.
Wir haben Herrn Minister Lies nun schriftlich aufgefordert, den Vorgang zu prüfen!
Warten wir ab, was passiert...wir erwarten eine Antwort bis zum 14.12.17.
Schreiben auch Sie an Herrn Lies (Email an poststelle@mu.niedersachsen.de oder
olaf.lies@lt.niedersachsen.de )
und fordern ihn auf in dieser Sache tätig zu werden!
Wenn Sie möchten, dürfen Sie sich gerne an diesem Textentwurf von uns bedienen:
Sehr geehrter Herr Minister Lies,
das Gewerbeaufsichtsamt Hannover plant noch in diesem Monat, Dezember 2017, die Steinbrucherweiterung Segelhorst zu genehmigen.
Dabei werden 14 Hektar Landschaftsschutzgebiet (ein Teil davon ist FFH-Gebiet) dem wirtschaftlichen Interesse zum Opfer fallen.
Seltene Biotope sind stark gefährdet und gehen auf Grund des geringen Abstandes des geplanten Abbaugebietes zum angrenzenden Natur- und Vogelschutzgebiet mit sehr großer Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich verloren!
U. a. weil der Antragsteller, die Norddeutsche Naturstein GmbH (NNG), sich mit den notwendigen Pufferzonen in "unzumutbarer Weise wirtschaftlich belastet" fühlt.
Ich fordere Sie auf, dass Sie dieser Ignoranz gegenüber unseren Naturschätzen und damit unserer Lebensgrundlage Einhalt gebieten!
Die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen auf Kosten des Naturschutzes müssen Sie verhindern!
Mit freundlichen Grüßen